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Pressemitteilung vom Januar 2024: Junge Menschen mit Behinderung und ihre Familien wollen in einer inclusiven Kinder- und Jugendhilfe überall dabei sei

 

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Satzung

 

Bundesverband behinderter und chronisch kranker Eltern e. V.

 

Präambel

 

Der Verein wurde gegründet, um sich für die Interessen von behinderten und chronisch kranken Menschen einzusetzen, die Eltern sind, Eltern werden oder Eltern werden wollen. Dabei geht es in erster Linie um die Verwirklichung einer selbstbestimmten Elternschaft für behinderte und chronisch kranke Menschen.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein trägt den Namen: „Bundesverband behinderter und chronisch kranker Eltern “ mit der Abkürzung bbe.

     

  2. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“ („e. V.“).

     

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Löhne.

     

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

     

     

    § 2 Zweck des Vereins

     

  1. Der Zweck des Vereins ist es, die Situation von Eltern mit Behinderungen und chronischen Krankheiten zu verbessern und ihnen eine selbstbestimmte Elternschaft zu ermöglichen. Das betrifft im Einzelnen die Bereiche:

    - Zeugung

    - Schwangerschaft und Geburt

    - Eltern sein

     

  2. Der Erreichung dieser Vereinsziele dienen insbesondere die Koordination der Beratungsangebote zum Thema Elternschaft von Menschen mit Behinderungen in Deutschland und die Förderung des Erfahrungsaustausch von behinderten Eltern (auch werdenden).

  3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

     

     

    § 3 Verwendung der Mittel

     

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

     

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

     

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, im übrigen erhalten die Mitglieder als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

     

  4. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     

     

§ 4 Mitgliedschaft und Stimmrecht

 

  1. Mitglied des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die die Vereinsziele unterstützen. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird wirksam, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes dem Antrag zustimmen.

     

  2. Stimmrecht haben

  1. behinderte und chronisch kranke Menschen, die Eltern sind oder es werden wollen

  2. juristische Personen, wenn Mitgliedschaft und Stimmrecht entsprechend den Vorgaben dieser Satzung geregelt sind.

                     

  1. Die Mitgliedschaft kann auf die Förderung der Vereinsinteressen beschränkt sein. In diesem Fall hat das Mitglied kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (Fördermitglied).

     

  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluß, bei juristischen Personen auch bei Verlust der Rechtsfähigkeit. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten und kann nur schriftlich mit vierteljährlicher Frist zum Jahresende erfolgen. Der Ausschluß kann nur aus wichtigen Grund erfolgen. Vor der Beschlußfassung ist das Mitglied zu hören. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied in offensichtlicher Weise gegen die Ziele des Vereins verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.

     

  3. Kommt ein Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag mehr als 3 Monate in Rückstand, so kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen.

     

  4. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder beim Erlöschen des Verein dürfen die Mitglieder keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

     

 

§ 5 Beitrag

 

Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird jährlich erbracht.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, das Forum „co-handicapped“ und die Mitgliederversammlung. Bei Bedarf kann ein Beirat gebildet werden.

 

 

§ 7 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus 3 ordentlichen Mitgliedern. Vorstandsmitglieder dürfen nur ehrenamtlich tätige ordentliche Mitglieder sein. Der Vorstand muß aus stimmberechtigten ordentlichen Mitliedern bestehen. Beide Geschlechter sollen im Vorstand vertreten sein.

     

  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den/die Kassenführer/in. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern allein vertretungsberechtigt.

     

  3. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit ist jedoch erst mit der Neuwahl beendet.

     

  4. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

     

  5. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen/Telefonkonferenzen gefaßt, die der/die Vorsitzende einberufen. Der Vorstand ist bei Teilnahme aller Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Der Anwesenheit steht die Teilnahme an einer Telefonkonferenz gleich. Beschlüsse werden im Protokoll festgehalten.

     

  6. Der Vorstand kann zur Unterstützung Projekt- und Arbeitsgruppen bilden.

     

  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

     

 

§ 8 Das Forum „co-handicapped“

 

  1. Das Forum „co-handicapped“ ist der Zusammenschluss der nichtbehinderten Elternteile.

     

  2. Das Forum „co-handicapped“ wählt aus seinen Reihen eine/einen Sprecherin/Sprecher und eine/einen Stellvertreterin/Stellvertreter und gibt diese/diesen dem Vorstand bekannt.

     

     

    § 9 Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und hat insbesondere folgende Aufgaben:

     

  • Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes

  • Wahl der/s Protokollanten/in

  • Genehmigung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses

  • Wahl der 2 Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand und der Geschäftsführung angehören dürfen.

  • Beratung und Entscheidung über Vorschläge und Anträge zur Förderung der Vereinsarbeit

  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge

  • Entscheidung über der Ausschluß von Vereinsmitgliedern

  • Entscheidungen über Immobilieneinkäufe oder -verkäufe

  • Änderung der Satzung

  • Auflösung des Vereins

     

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. In diesen Versammlungen erstattet der Vorstand Bericht über die Tätigkeit des Vereins.

     

  2. Die Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn es von mindestens 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.

     

  3. Die Einladung erfolgt schriftlich mit der Angabe der Tagungsordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen. Anträge auf Änderung der Tagungsordnung sind dem Vorstand mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu übermitteln. Zugelassene Ergänzungen der Tagesordnung sind den Mitgliedern noch vor Beginn der Versammlung mitzuteilen.

     

  4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

     

  5. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen bedürfen der inhaltlichen Ankündigung bei Einladung zur Mitgliederversammlung.

     

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

     

 

§ 10 Vereinsauflösung

 

  1. Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn es die Mitgliederversammlung mit wenigstens drei Viertel der abgegebenen Stimmen durch wenigstens zwei Drittel aller Stimmberechtigten beschließt. Sie bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte 2 Liquidatoren.

     

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e. V. - ISL, Kölnische Str.99-34119 Kassel, Registergericht: Amtsgericht Kassel Registernummer: VR 2818, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige “selbstbestimmt Leben“ Zwecke zu verwenden hat.

     

     

    Ort: Trebel  

     

    Datum: 9.6.1999 (zuletzt geändert durch Beschluss vom 29.5.12 und 8.6.14)

 

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